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Einladung Jahreshauptversammlung und Termine 2024

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Die Fangstatistik beginnt beim Angler. Immer wieder fragt sich so mancher Angler, warum nur muss ich den Angeltag in die Fangstatistik eintragen? Ein Bestandteil der Bestandsüberwachung eines Gewässers ist die Datenerhebung mittels Fangstatistik. Danach richtet sich auch der Besatz. Bitte füllt diese Fangstatistik gewissenhaft aus, sie ist bei dem Abholen Eurer neuen Angelkarte Voraussetzung zum Erhalt des neuen Erlaubnisscheines. Die Fangstatistik ist bei der Ausübung der Fischerei stets mitzuführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen. Jeder Fisch ist unmittelbar nach dem Fang einzutragen. 


Achtung!

Am Zuchtteich ist das Angeln strengstens untersagt.

Was macht ein Angler, wenn er einen Fisch fängt, der etwa das vorgeschriebene Mindestmaß nicht aufweist, gerade Schonzeit hat, oder gar einem generellen Fangverbot unterliegt?
 
Was macht ein Angler, wenn er einen Fisch fängt, der etwa das vorgeschriebene Mindestmaß nicht aufweist, gerade Schonzeit hat, oder gar einem generellen Fangverbot unterliegt? Richtig, er löst ihn vom Haken und setzt ihn ins Gewässer zurück, unter schonendster Behandlung selbstverständlich. Basiswissen Fischerprüfung: "Den Fangverboten nach § 1 oder § 2 Abs. 1 unterliegende Fische und Krebse müssen unverzüglich nach dem Fang sorgfältig aus dem Fanggerät gelöst und zurückgesetzt werden", so steht es in § 2 Abs. 3 der Hessischen Fischereiverordnung (HFO). Was aber tun, wenn der Fisch, durch welche Umstände auch immer, so verletzt ist, das er -nach sachverständiger Einschätzung des Anglers- offensichtlich nicht weiter lebensfähig ist, und mit größter Wahrscheinlichkeit nach dem Zurücksetzen zugrunde gehen wird?
Der Angler wird sich in diesem Fall waidgerecht verhalten, indem er den Fisch fachgerecht tötet, um ihm (weitere) Schmerzen, Leiden oder Schäden zu ersparen. Diese Handlungsweise entspricht damit auch den Erfordernissen des Tierschutzgesetzes (§ 1 TierSchG: "Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen."). So weit, so gut Aber wie geht es danach weiter? Schließlich hat der Angler damit einen "illegalen" Fang vor sich liegen. Auch dazu gibt es in der HFO eine eindeutige Rechtsvorschrift, nämlich § 2 Abs. 4: "Fische, die entgegen einem Fangverbot nach § 1 oder § 2 Abs. 1 gefangen worden sind, dürfen nicht vermarktet, in den Verkehr gebracht oder sonst verwertet werden."
Während Vermarkten und in den Verkehr bringen im Grund nur den Berufsfischer betreffen, gilt das Verbot der sonstigen Verwertung logischerweise auch für den Angler. Damit ist klar, das der Fang nicht mitgenommen werden darf, auch nicht, um ihn beispielsweise an Haustiere zu verfüttern. Zweckmäßigerweise sollte er am oder in der Nähe des Fangortes vergraben oder für die Wildtiere abgelegt werden.
Kleinschneiden und ins Gewässer werfen, wie es gelegentlich angeraten wird, ist eher nicht zu empfehlen, schließlich kann der Fisch mit Parasiten oder Krankheitserregern behaftet sein, die sich dann weiter verbreiten können.
Bei evtl. Kontrollen durch die Fischereiaufsicht ist jedenfalls klar, das die Einlassung "Der Fisch war so verletzt, das ich ihn töten mußte, und deshalb muß ich ihn mitnehmen" nicht haltbar ist.Übrigens: Bei richtiger Wahl der Angelmethode und der Gerätemontage in Verbindung mit einer verantwortungsvollen Handhabung durch den Angler sollten schwer verletzte Fische, beispielsweise durch ungünstig oder tiefsitzende Haken, nicht vorkommen. Wir alle wissen aus der Praxis, daß dies dennoch gelegentlich passiert, und ich spreche dieses Thema hier an, weil wir eine Zuschrift erhalten haben, in der sich der Einsender dankenswerterweise intensiv mit diesem Problem auseinandersetzt.
Wenn sich jedoch solche "Fehlfänge" während eine Angelns häufen, dann muß der verantwortungsbewußte waidgerechte Angler seine Angelmethode, sein Gerät und auch seine Handlungsweise überprüfen, beispielsweise den Drilling durch einen Einzelhaken ersetzen, oder evtl. die Köderart wechseln, oder eine schnelleren Anhieb setzen, usw.
Sinngemäß gilt dies auch, wenn man bei einem Angeln gehäuft oder regelmäßig Fische hakt, die beispielsweise untermaßig sind oder Schonzeit haben. Entweder muß man dann den Angelplatz wechseln oder konsequenterweise das Angeln ganz einstellen, wenn durch Änderung der Angelmethode und des Geräts keine Besserung zu erreichen ist.Noch ein Wort zu tiefsitzenden Haken: Es gibt in Angelbedingungen und örtlichen Gewässerordnungen gelegentlich die Vorschrift, solche tiefsitzenden Haken ganz kurz abzuschneiden und den Fisch dann zurückzusetzen. Sicherlich vermeidet man damit jedem Fall weitere (Folge-)Verletzungen durch eine evtl. blutige Operation. Soweit ich mich erinnere, gab es dazu auch schon Untersuchungen mit dem Ergebnis, daß sich Fische auch solcher Haken wieder entledigen können und sie damit eine reelle Chance haben, zu überleben.Letztlich aber muß allein der Angler nach eigener sachverständiger Beurteilung im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften und nach den Grundsätzen der Waidgerechtigkeit handeln. Er hat das Recht und die Pflicht und dazu die Kenntnisse, um dieser Verantwortung gerecht zu werden. Nicht mehr, aber auch nicht weniger.